Die Grundsteuerreform 2025

Am 10.04.2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Grundsteuer wegen veralteter Einheitswerte nicht mehr verfassungsgemäß ist. Bundestag und –rat haben daher im November 2019 unter hohem Zeitdruck ein Bundesgesetz zur Reform der Grundsteuer beschlossen. Außerdem hat der Bundesgesetzgeber durch eine Grundgesetzänderung eine Öffnungsklausel für die Bundesländer für eine eigene landesgesetzliche Grundsteuerregelung beschlossen. Der Freistaat Bayern hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und für Bayern einen flächenbezogenen Ansatz für die Bemessung der Grundsteuer gewählt. Das bayerische Grundsteuergesetz wurde vom Landtag am 13.11.2021 beschlossen. Auf Basis der Grundsteuererklärungen von den Eigentümern werden die neuen Berechnungsgrundlagen seit dem 01.06.2022 von den Finanzämtern ermittelt und den Städten und Gemeinden mittels elektronischem Datenabruf zur Verfügung gestellt. Insbesondere der von Bund und Land formulierte und von den Medien verbreitete Appell an die Kommunen: „Die Umsetzung der Grundsteuerreform im Rahmen der Ausübung ihres Hebesatzrechtes aufkommensneutral zu gestalten“ führt zu einem Missverständnis. Da die Daten zur Grundsteuerberechnung zum Stichtag 01.01.2022 komplett neu erhoben wurden und die Berechnungssystematik (Bayern flächenbezogener Ansatz) sich verändert hat, kann folglich auch die Berechnungsgrundlage für jeden einzelnen Steuerbescheid ab 01.01.2025 nicht identisch zur früheren Berechnung sein.

Viele Bürger erhielten in den letzten Monaten ihre neuen Grundsteuermessbescheide vom zuständigen Finanzamt (FA). HINWEIS: Sie müssen den Grundsteuermessbescheid nicht an die Gemeinde weiterleiten. Die Gemeinde erhält die Information, wie hoch der Grundsteuermessbetrag ist, direkt, elektronisch vom Finanzamt. Wir stellen aktuell bei der Bearbeitung der vom Finanzamt an uns elektronisch übermittelten Daten fest, dass sich zukünftig viele Veränderungen der Grundsteuermessbeträge ergeben werden. Die Gemeinde kann die Grundlagen, die das Finanzamt zur Erstellung der Grundsteuermessbescheide heranzieht, nicht prüfen, weil wir nicht wissen, welche Daten der Bürger an das Finanzamt geschickt hat und welche Daten den Tatbeständen entsprechen, jedoch sind wir an die Grundsteuermessbescheide des Finanzamtes gebunden und können keine Änderungen vornehmen.

Aus diesem Grund möchten wir Sie bitten, Ihre Grundsteuermessbescheide zu prüfen und bei Bedarf beim Finanzamt Einspruch einzulegen. Bitte überprüfen Sie, ob die Angaben (z.B. zum Aktenzeichen (Einheitswertzeichen), zu den Flächen, zur Nutzung, zur Ermäßigung der Grundsteuermesszahl) auf dem Bescheid richtig sind. Bitte lesen Sie sich auch den Erläuterungstext auf den Bescheiden durch. Durch Ihr rechtzeitiges Handeln können u. U. fehlerhafte Grundsteuermessbescheide des Finanzamtes, noch vor der Erstellung der Grundsteuerbescheide 2025 durch die Gemeinde, vom Finanzamt berichtigt werden. Falls Ihnen Fehler auffallen, könne Sie innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einspruch beim Finanzamt einlegen, Weitere Informationen, insbesondere innerhalb welcher Frist Sie einen Rechtsbehelf einlegen können und an welche Behörde Sie ihn adressieren müssen, entnehmen Sie bitte der in der jeweiligen Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung.

  • Falls Sie sich gegen die Berechnung der Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. des -werts wenden möchten (Weil Sie z. B. versehentlich zu viel Nutzfläche erklärt haben), legen Sie Einspruch gegen den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. den –wert beim Finanzamt ein.
  • Falls Sie sich gegen die Ermittlung des Grundsteuermessbetrages wenden möchten (weil Sie z. b. vergessen haben, eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl zu beantragen), legen Sie bitte Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid beim zuständigen Finanzamt ein.
  • Sie müssen gegen jeden Bescheid, den Sie anfechten möchten, einen gesonderten Rechtsbehelf einlegen.
  • Falls Sie beim Finanzamt Einspruch einlegen wollen, nutzen Sie möglichst elster.de (persönliches Benutzerkonto > Formulare & Leistungen > Anträge, Einspruch und Mitteilungen > Einspruch), oder Sie nehmen direkt mit dem zuständigen Finanzamt Kontakt auf.
  • Aber auch, wenn die Frist für den Rechtsbehelf abgelaufen ist, müssen Sie die Fehler beim Finanzamt schriftlich anzeigen. Die Bescheide können dann ggfs. noch für die Vergangenheit, auf alle Fälle aber für die Zukunft berichtigt werden.
  • Sind die Bescheide zwar ursprünglich nicht fehlerhaft aber mittlerweile überholt, weil sich an Ihrem Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft seit dem Erlass des Bescheides etwas geändert hat, müssen Sie dies beim zuständigen Finanzamt anzeigen.
  • Wird ein Fehler vor dem 01.01.2025 richtiggestellt, haben ursprünglich fehlerhafte Angaben im Ergebnis keine Auswirkung auf die Grundsteuer, die Sie bezahlen müssen.
  • Bitte bewahren Sie die Bescheide sicher auf. Sie sind (bis zu einer Änderung oder Aufhebung) dauerhaft gültig.

Grundsteuer = Messbetrag x Hebesatz

Der Messbetrag wird vom Finanzamt vorgegeben. Der Hebesatz wird durch den Gemeinderat beschlössen. Ob und inwieweit sich der Hebesatz in 2025 ändert, ist aktuell nicht bekannt. Das Thema wird in den nächsten Gemeinderatssitzungen behandelt.

Die Gemeinde ist – wie bisher -  in Ihrer Entscheidung, wie hoch sie den Hebesatz festlegt, grundsätzlich frei. Der Bayerische Landtag, die Bayerische Staatsregierung und das Finanzamt haben darauf keinen Einfluss. Daran ändert sich auch durch die Reform nichts. Das Grundgesetz gewährleistet diese Hebesatzautonomie der Gemeinden. Dem Gesetzgeber ist es somit untersagt, den Gemeinden bestimmte Hebesätze vorzugeben. Die Hebesätze sind weder nach oben noch nach unten begrenzt.

Müssen Sie künftig mehr oder weniger Grundsteuer zahlen?

Das lässt sich pauschal nicht beantworten. Für die Berechnung des Grundsteuermessbetrages gilt in Bayern ab dem 01.01.2025 das sogenannte Flächenmodell, d.h. dass künftig nur noch die Flächen des Grundstücks und der Gebäude sowie deren Nutzung maßgeblich sind.

Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) wird in allen Bundesländern – wie auch bisher – die Aufteilung anhand pauschalisierter Ertragswerte berechnet.

Die Bescheide über den Grundsteuermessbetrag, die vom jeweiligen Finanzamt versandt werden, legen lediglich die Berechnungsgrundlagen fest. Sie lassen also keine Rückschlüsse auf die zukünftige Höhe der Grundsteuer zu. Die Gemeinde wird die Hebesätze voraussichtlich Ende 2024 festlegen. Vergleichsberechnungen mit den aktuellen Hebesätzen sind daher im Regelfall nicht zielführend. Wie bisher wird es jeweils einen eigenen Hebesatz für die Grundsteuer A und B geben.

Erst im Grundsteuerbescheid der Gemeinde, den die Gemeinden nach der Festlegung der neuen Hebesätze versenden, steht, in welcher Höhe ab 2025 Grundsteuer zu zahlen ist.

Gerne können Sie sich auch auf den Seiten des Bayerischen Landesamtes für Steuern informieren:

www.Grundsteuer.bayern.de.